Planfeststellungs-FAQ

Auf dieser Seite versuchen wir die wichtigsten Fragen zum Planfeststellungsverfahren und zu den Einwendungen zu beantworten.

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?

Die Bezirksregierung Münster hat dies in einem PDF-Dokument übersichtlich zusammengestellt.

Wichtig ist der Zeitraum der Offenlegung: In diesen vier Wochen sowie in den zwei Wochen danach können (und sollten!) Betroffene Einwendungen gegen die Planungen vorbringen.

Die Offenlegung der WLE-Planungsunterlagen beginnt am 17. Oktober und endet am 16.
November 2022. Die Einwendungsfrist endet am 31. November.

Wer ist Betroffener?

Jeder, der sich von den Planungen betroffen fühlt, kann als Betroffener Einwendungen erheben. Auch Kinder ab sieben Jahren sind möglicherweise Betroffene und können – vertreten durch ihre Eltern – Einwendungen vorbringen.

Man muss nicht direkter Anwohner der Strecke sein – entscheidend ist die subjektive persönliche Betroffenheit durch das Verfahren. Man muss jedoch begründen, warum man betroffen ist. Zum Beispiel als:

  • Anwohner der Trasse (auch Mieter!)
  • Grundstückseigentümer, Vermieter
  • Arbeitgeber / Arbeitnehmer, die im Bereich der Trasse arbeiten
  • Künftige Erben
  • Schüler
  • Pendler, der von Schrankenschließungen betroffen sein wird

Wo kann ich die Planungsunterlagen einsehen?

Sobald die Offenlegung begonnen hat, werden die Planungsunterlagen im Internet und in den Städten Münster und Sendenhorst in Papierform zur Einsichtnahme ausgelegt. Vor dem Hintergrund von COVID-19 sind Hygieneregelungen zu beachten, und es ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Münster:
Glashalle im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, 48155 Münster.
Mo.-Mi. 8-16 Uhr, Do. 8-18 Uhr, Fr. 8-13 Uhr

Sendenhorst:
Stadt Sendenhorst, Planen, Bauen und Umwelt
Kirchstraße 1, 48324 Sendenhorst.
Terminvereinbarung unter 02526/303-131
Mo.-Fr. 8:30-12:30 Uhr, Mo.-Mi. 14:30-16:00, Do. 14:30-18:00 Uhr

Da in Sendenhorst das Rathaus nicht zu allen Zeiträumen für den Publikumsverkehr offen ist,
ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Im Internet werden die Unterlagen voraussichtlich auf der Seite der Bezirksregierung Münster zu finden sein.

Wie kann ich Einspruch gegen die Planungen erheben?

Dies geschieht mit einem Einwendungsschreiben, in dem Sie Ihre Bedenken und Forderungen formulieren. Wir haben eine Vorlage für ein solches Schreiben erstellt; auf dieser Seite finden Sie Punkte, die Sie in Ihr Schreiben einarbeiten können.

Falls Sie weitere Aspekte benennen können, die in eine Einwendung gehören, würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören – am besten per E-Mail.

Wie viel Zeit habe ich, um meine Einwendungen vorzubringen?

Bis zum 7. Oktober müssen alle Einwendungen bei der Bezirksregierung eingegangen sein.

Können mehrere Einwendungen pro Haushalt eingereicht werden?

Ja. Jede Person kann Einwendungen einreichen, eine Beschränkung auf Haushalte etc. gibt es nicht. Die Einwendungen können sich (z.B. bei Eheleuten) auch inhaltlich unterscheiden. Es ist auch möglich, pro Person mehrere Einwendungen vorzutragen, z.B. wenn Ihnen später noch weitere Punkte aufgefallen sind. Wichtig ist aber, dass die Einwendungsfrist eingehalten wird (s.o.)

Warum ist es wichtig, Einwendung zu erheben?

Die Einwendung gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren. Wenn Sie innerhalb der Frist keine Einwendung erheben, können Sie später keine Rechte mehr geltend machen! Es ist die letzte Möglichkeit, auf die Planung Einfluss zu nehmen!

Was muss formal beachtet werden?

Ihre unterschriebene Einwendung muss bis zum Fristende bei der Bezirksregierung vorliegen. Maßgeblich ist der Eingang – nicht der Poststempel.

Eine normale E-Mail ist nicht ausreichend! Zwar gibt es die Möglichkeit mit einer DE-Mail-Signatur seine Einwendung zu erheben; diese Voraussetzung  dürfte aber kaum jemand haben! Verzichten Sie aus Gründen der Rechtssicherheit lieber auf eine E-Mail und schreiben Sie besser einen normalen Brief. Auf unserer Website finden Sie eine Vorlage für einen solchen Brief.

Geben Sie Ihre Einwendung entweder persönlich ab (Eingang bestätigen lassen oder mit Zeugen abgeben) oder nutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein. Reizen Sie die Frist nicht voll aus sondern kalkulieren sie 3 Tage Postlaufzeit ein. Nehmen Sie vorsorglich eine Kopie der unterschriebenen Einwendung zu Ihren persönlichen Unterlagen und vermerken Sie darauf das Absendedatum. So kann in einem späteren Klageverfahren der Inhalt der Einwendung nachgewiesen werden.

Was gehört in eine Einwendung?

  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Adressat: Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster
  • Betreff: Erhebung von Einwendungen gegen das Planfeststellungsverfahren zur Reaktivierung des Personenverkehrs auf der WLE-Trasse Münster–Sendenhorst
  • Eine kurze Begründung, wieso Sie von den Planungen betroffen sind
  • Ihre Einwendungen
  • Eventuelle Forderungen
  • Datum und Unterschrift

Was geschieht mit meiner Einwendung?

Die Einwendungen übersendet die Planfeststellungsbehörde mit der Bitte um Erwiderung an die WLE. Die WLE wiederum teilt der Planfeststellungsbehörde mit, ob und wie sie die Einwendungen berücksichtigen will.

Die Planfeststellungsbehörde setzt dann einen nichtöffentlichen Erörterungstermin fest, zu dem die Einwender geladen werden. Hier werden die Einwendungen besprochen und über die vorgesehenen Maßnahmen informiert.

Die Planfeststellungsbehörde wirkt darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts notwendigen Erklärungen abgegeben werden.

Entstehen Kosten oder Nachteile durch eine Einwendung?

Das Einreichen der Einwendungen ist kostenlos; Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile.

Falls Sie Angestellter der Stadt oder einer anderen betroffenen Institution sind, können Sie die Weitergabe Ihrer Daten in anonymisierter Form beantragen. In einem solchen Fall nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt mit uns auf.


Fragen zum Schallschutz

Welche Grenzwerte gelten beim Lärm für Wohngebiete?

In reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 dB(A) tagsüber / 49 dB (A) nachts. Wird einer dieser Werte überschritten, besteht Anspruch auf Schallschutz, vorrangig am Verkehrsweg („aktiver Lärmschutz“).

Bringt die Schienenstegabschirmung (SSA) tatsächlich 3 dB (A) Minderung?

Die SSA erreicht nur unter optimalen Bedingungen 3 dB (A) Dämpfung. Hintergrund ist, dass sie nur an der Schiene für einen kleinen Teil des Frequenzspektrums eine Dämpfung bewirkt. In einem Lärmschutzgutachten muss das Frequenzspektrum des Zuges hinterlegt und in Abhängigkeit der Geschwindigkeit und der Achsanzahl bewertet werden. Bei einem Dieseltriebwagen wird der Effekt daher geringer sein, als bei einem Elektrotriebwagen.

Stimmt es, dass es einen Schienenbonus von 5 dB (A) gibt?

Bis 2015 durfte die Bahn 5 db (A) „lauter“ sein. Dieser „Schienenbonus“ wurde 2015 abgeschafft, es wird auch nicht mehr zwischen Beton- und Holzschwellen unterschieden. Früher hat man bei der lärmtechnischen Berechnung unterstellt, dass Betonschwellen 2 dB (A) lauter sind.

Was bringt eine Lärmschutzwand?

Mit Lärmschutzwänden oder –wällen sind Abschirmwirkungen von fünf bis 15 Dezibel zu erzielen. Eine Lärmreduzierung um zehn Dezibel wird als Halbierung der Lautstärke wahrgenommen.  Durch den Einsatz von Schallschutzwänden wird der Lärm aber nicht nur geringer, sondern ändert auch sein Frequenzspektrum. Höherfrequente Geräusche werden stärker abgeschirmt, wodurch der Lärm auch als weniger belästigend empfunden wird.

Welche Ansprüche entstehen bei Überschreitung der Grenzwerte?

Lärm ist unmittelbar an der Lärmquelle zu vermindern oder zu vermeiden. Erst, wenn dieser aktive Lärmschutz unverhältnismäßig aufwändig ist, sollen Maßnahmen zum passiven Lärmschutz ergriffen oder Entschädigungen gewährt werden. Als Schutzmaßnahmen gelten nicht nur der Einbau von Schallschutzfenstern, sondern auch Lärmschutzmaßnahmen an Türen, Rolladenkästen, Wänden, Dächern sowie an Decken unter nicht ausgebauten Dächern. Auch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen können vor allem in Schlafzimmern dazu gehören. Die Kosten müssen zu 100% von der WLE erstattet werden.

Daneben kann bei Überschreitung der Grenzwerte tagsüber (z.B. Wohngebiete 59 dB(A)) ein Anspruch auf Geldentschädigung für Außenwohnbereiche (z.B. Balkon, Terrasse und Garten) bestehen. Hier bietet passiver Lärmschutz keinen Schutz. Die hohe „enteignungsrechtliche Schwelle“ von 70 dB (A) ist nicht maßgeblich. Direkte Streckenanlieger sollten in der Einwendung neben der Forderung nach aktivem Schallschutz, der den Außenwohnbereich ausreichend schützt auch eine Geldentschädigung für Außenwohnbereicher fordern und die betroffenen Flächen benennen. Sollten die Schallschutzmaßnahmen rechtlich untunlich sein, ist die Entschädigung in Geld ein Ersatz für nicht realisierbare Ansprüche auf physisch-reale Schutzvorkehrungen. Nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses können diese Entschädigungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden!

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